Zum Inhalt springen

Satzung

Stand: Aktuelle Fassung vom 27.05.2023, welche dem Vereinsregister Freiburg (Amtsgericht Freiburg) und dem zuständigen Finanzamt Freiburg-Stadt vorliegt und die Anforderungen (für e.V. & Gemeinnützigkeit) beider Behörden erfüllt.

Satzung des Vereins „Autisten Südbaden e.V.”
Verein für autistische Menschen in der Region Südbaden

Wir weisen darauf hin, dass die komplette Satzung zur besseren Lesbarkeit in maskuliner Sprache verfasst ist. Dieses beabsichtigt keinerlei geschlechtliche Diskriminierung.

Präambel

Ziel des Vereins ist es, die Interessen von Menschen im Autismus-Spektrum in Region Südbaden zu vertreten.

Die Vertretung erfolgt in regionalen Gruppen. Zurzeit bestehen Gruppen in

  • Freiburg
  • Offenburg

Weitere Gruppen können nach regionalem Bedarf gegründet und aufgelöst werden.

Die Arbeit des Vereins „Autisten Südbaden“ erfolgt nach den Prinzipien der Selbsthilfe.

§ 1 Name, Sitz sowie Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Autisten Südbaden“
    Nach der Eintragung ins Vereinsregister trägt der
    Verein den Namen Autisten Südbaden e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Freiburg
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zwecke des Vereins sind:

  • Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
  • Die Förderung der Volksbildung

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Die Einrichtung und den Betrieb einer Plattform für Kontakte, Meinungs- und
    Informationsaustausch
  • Bildungsangebote aus dem sozialen und gesundheitlichen Bereich insbesondere zum
    Thema Autismus
  • Gesellschaft und Politik über Autismus zu informieren
  • Der Verein sorgt für die finanzielle Ausstattung der regionalen Gruppen

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

    1. Mitglieder können alle Personen im Autismus-Spektrum (Menschen im Autismus-Spektrum mit einer gefestigten Diagnose) werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
    2. Natürliche Personen, die nicht im Autismus-Spektrum sind, welche die Ziele des Vereins unterstützen, können Fördermitglieder werden.
    3. Weiterhin können alle juristischen Personen Fördermitglied werden.
  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin Ablehnungsgründe zu nennen.
  2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zur Versammlung einzuladen und anzuhören.
  4. Der Begriff „schriftlich“ schließt elektronische Kommunikation mit ein.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt,

  1. an Veranstaltungen und Bildungsangeboten von Autisten Südbaden und aller Untergliederungen teilzunehmen.
  2. nach Maßgabe der entsprechenden Satzung das Stimm-, Antrags- und Vorschlagsrecht und das aktive und passive Wahlrecht von Autisten Südbaden auszuüben.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abberufung des Vorstandes;
    2. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien;
    3. Festlegung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins;
    4. Entgegennahme des Geschäftsberichts mit Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
    5. Wahl Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehört;
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    7. Auflösung des Vereins;
    8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Die Einladung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich (per Briefpost oder E-Mail) zuzustellen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegeben Adresse gerichtet ist. Mitglieder, von denen dem Verein keine schriftlich bekannt gegebene Adresse vorliegt, brauchen nicht geladen zu werden.
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    1. der Vorstand dies für notwendig hält oder
    2. mindestens 25% der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangen. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie berufen wurde. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
    1. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 30% der Mitglieder anwesend sind bzw. online daran teilnehmen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen bzw. online teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder.
    2. Ein Mitglied kann sich nicht vertreten lassen.
    3. Zur Änderung der Satzung oder der Vereinszwecke ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    4. Zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Für die Dauer der Wahl des Vorsitzenden ist die Versammlungsleitung auf einen Wahlleiter zu übertragen. Der Wahlleiter wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
  8. Die Mitgliederversammlung kann persönlich und/oder digital erfolgen. Nach der jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung und Gesetzeslage.
    Online-Mitgliederversammlungen, parallel zur real stattfindenden Mitgliederversammlung ist eine weitere Option, jedoch keine grundsätzliche Verpflichtung des Vereins „Autisten Südbaden“. Denn man kann nicht gewährleisten, dass jeder Vorstand der zukünftigen Legislaturen dies technisch- und sicherheitsrelevant umsetzen kann.
    Sollte bei einer Mitgliederversammlung die Online-Verbindung seitens des Internet-Provider abbrechen (höhere Gewalt), so ist der Vorstand nicht verpflichtet dieses zu wiederholen und führt sie mit den real anwesenden Mitgliedern weiter.
    Mitgliederversammlungen dürfen parallel im Internet stattfinden.

§ 9 Vorstand

  1. Als Vorstand können nur Mitglieder im Sinne von § 4 Abs. 1a) dieser Satzung gewählt werden.
  2. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • seinem Stellvertreter,
    • dem Kassenwart
    • und bis zu 4 Beisitzer.
  3. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein nach innen und außen. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  4. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende oder Kassenwart darf seine Vertretungsmacht nur ausüben, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder zugestimmt hat; die Wirksamkeit der Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder Kassenwart nach außen bleibt hiervon unberührt. Die Verhinderung oder Zustimmung des Vorsitzenden ist im Außenverhältnis nicht nachzuweisen.
  5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Bei Wegfall eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer bilden die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl allein den Vorstand. Der Vorstand kann für ein ausgeschiedenes Mitglied bis zur nächstmöglichen Ersatzwahl ein neues Mitglied selbst berufen.
  6. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  8. Der Vorstand hat Anspruch auf Erstattung seiner nachgewiesenen Auslagen. Die Auslagen müssen angemessen sein und dürfen die Grenzen der Einkommensteuer-/Lohnsteuerrichtlinien nicht übersteigen.
    Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand zusätzlich zur Auslagenerstattung für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält. Die Vergütung darf die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Ziffer 26 a Einkommensteuergesetz nicht überschreiten.
  9. Die Vorstandsitzung kann persönlich und/oder digital erfolgen. Nach der jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung und Gesetzeslage.
    Online-Vorstandssitzungen, parallel zu den real stattfindenden Vorstandssitzungen ist eine weitere Option, jedoch keine grundsätzliche Verpflichtung des Vorstands. Denn man kann nicht gewährleisten, dass jeder Vorstand der zukünftigen Legislaturen dies technisch- und sicherheitsrelevant umsetzen kann.
    Sollte bei einer Vorstandssitzung die Online-Verbindung seitens des Internet-Provider abbrechen, so ist der Vorstand nicht verpflichtet dieses zu wiederholen und führt sie mit den real anwesenden Vorstands-Mitgliedern weiter.
    Vorstandssitzungen dürfen parallel im Internet stattfinden.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Sollte unter den Vereinsmitgliedern kein Kassenprüfer zu Wahl stehen, so besteht die Möglichkeit einen externen Kassenprüfer zu wählen.
  2. Stehen keine ehrenamtlichen Kassenprüfer zur Verfügung, kann der Vorstand einen Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder einen Wirtschaftsprüfer beauftragen.
  3. Er hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsmäßige und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
  4. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
  5. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Die Möglichkeit eines ärztlichen/wissenschaftlichen Beirats

  1. Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ, hat die Möglichkeit die Einrichtung eines ärztlichen/wissenschaftlichen Beirats zu beschließen.
  2. Ärzte/Wissenschaftler aus dem Bereich Autismus können nur in den ärztlichen/wissenschaftlichen Beirat berufen werden, wenn diese jeweils Fördermitglieder des Vereins „Autisten Südbaden“ sind.
  3. Fördermitglieder für einen ärztlichen/wissenschaftlichen Beirat, können nur Ärzte bzw. Wissenschaftler werden, welche im Bereich Autismus forschen/praktizieren.
  4. Der ärztliche/wissenschaftliche Beirat darf aus Fördermitgliedern bestehen.
  5. Die Fördermitglieder des ärztlichen/wissenschaftlichen Beirats können vom Vorstand berufen bzw. abberufen werden. Dies kann jeweils per Wahl bei einer Vorstands-Sitzung beschlossen werden.
  6. Der ärztlich/wissenschaftliche Beirat hat dem Vorstand gegenüber nur eine beratende Funktion.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die im Autismusbereich tätig ist und es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.